AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HIW Gesellschaft für Warenwirtschaftsysteme mbH
1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf die Lieferung durch HIW und die Nutzung durch den Kunden von Softwareprodukten einschließlich Dokumentation und Updates (nachfolgend: Software) und von Hardware-Produkten (nachfolgend: Hardware). Sie gelten ferner für von HIW zu erbringende Servicedienstleistungen. Alle anderen Bedingungen, eingeschlossen solche des Kunden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung von HIW.
2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform
Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
3. Lieferung, Eigentumsübertragung
Von HIW genannte Lieferdaten und angegebene Termine sind sorgsam geplant und geschätzt. Sie sind allerdings unverbindlich. HIW wird jedoch alle Anstrengungen unternehmen, um eine rechtzeitige Lieferung zu gewährleisten. Das Risiko des Verlustes und der Beschädigung geht auf den Kunden bei Lieferung über. Der Eigentumsübergang erfolgt nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises.
4. Softwarenutzung durch den Kunden
Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der im Kaufvertrag aufgeführten Software.
Der Kunde kann eine Kopie des Softwareprogramms anfertigen, die ganz oder teilweise, nur für einen Backup oder zum Zwecke der Archivierung verwendet werden darf. Softwaredokumentation darf nur mit der schriftlichen vorherigen Zustimmung von HIW kopiert werden. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren oder anderweitig wieder zusammenbauen noch verbessern, verändern, anpassen oder korrigieren oder erlauben, dass sie insgesamt oder teilweise in eine andere Software inkorporiert wird.
5. Preise, Gebühren
Kaufpreis, Lizenzgebühren und alle anfallenden Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) und Abgaben sind in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Die Zahlung erfolgt in Übereinstimmung mit den Zahlungsbedingungen, die in dieser Auftragsbestätigung ebenfalls aufgeführt sind.
Preise variieren je nach Software sowie der Art und Anzahl der übertragenen Lizenzen. Eine laufende Lizenzgebühr kann mit einer einmonatigen Vorankündigung erhöht werden. Einzelne Softwareprodukte sind nur gegen einmalige Lizenzgebühr erwerbbar.
6. Gewährleistung
HIW gewährleistet, dass die Software mit den Spezifikationen zum Zeitpunkt der Lieferung übereinstimmt. Sofern innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung schriftlich ein Mangel mitgeteilt wird (Mängelrüge), wird HIW alle Anstrengungen unternehmen, um nachzubessern.
Im Hinblick darauf, dass es nach heutigem Stand der Wissenschaft nicht möglich ist, Software absolut fehlerfrei zu konzipieren, gewährleistet HIW nicht, dass der Betrieb der Software ununterbrochen fehlerfrei ist.
HIW gewährleistet die Freiheit von Mängeln in Material und Herstellung der gemäß dieser Vereinbarung gekauften Hardware für 6 Monate ab Lieferung. Während der Gewährleistungszeit wird fehlerhafte Hardware, je nach Entscheidung von HIW, entweder repariert oder ersetzt, vorausgesetzt, dass der Kunde HIW schriftlich binnen 10 Tagen ab Lieferung von einem Mangel Mittelung gemacht hat.
Die Korrektur eines Mangels, die Reparatur oder der Austausch verlängert die Gewährleistungszeit nicht über die ursprünglich festgelegte Zeit hinaus.
Die Gewährleistung greift nicht ein, wenn der Mangel auf unsachgemäßer Nutzung oder Manipulation durch den Kunden, nicht autorisierter Reparatur, Veränderungen, Modifizierungen oder Verbesserungen beruht oder wenn ein Mangel direkt oder indirekt durch eine vorsätzliche, fahrlässige oder schuldlose Handlung der Personals des Kunden oder eines Dritten begangen worden ist.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen seitens HIW oder seitens der Erfüllungsgehilfen von HIW auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten.
Soweit HIW zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden, maximal jedoch auf den gezahlten Kaufpreis bzw. Werklohn bzw. die gezahlten Lizenzgebühren.
Bei Werkleistungen hat HIW Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB nur für wesentliche Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, zu leisten. Entgangenen Gewinn hat HIW nur zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht oder in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht.
Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängel oder einer Eigenschaft des Liefergegenstandes beruhen, ansonsten in drei Jahren.
8. Zahlungsbedingungen
Werden vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, ist HIW berechtigt, Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen, in Höhe von 8 % p. a. ohne Schadensnachweis zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt HIW vorbehalten. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei HIW eingegangen ist.
Der Kunde kann nur mit unbeschrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen Zahlungen zurückhalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Vertraulichkeiten
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erkennt ausdrücklich an, dass alle gewerblichen Schutzrechte in bezug auf die Software, einschließlich Computerprogrammen, diesbezüglicher Dokumentation, entsprechender Dokumentation und aller Kopien hiervon, das alleinige Eigentum von HIW sind und bleiben, oder, wenn durch andere Lieferanten von HIW lizenziert, das Eigentum dieser Lieferanten sind und bleiben. Der Kunde ist damit einverstanden, den Copyright-Vermerk auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, die von der Software gemacht werden, anzubringen. Unberührt bleibt Ziffer 4.2
Die Software und alle Kopien hiervon sind geheim und vertraulich. Deren Offenbarung ist auf die Mitarbeiter des Kunden, die zu der Software Zugang haben müssen, um die Lizenz auszuüben, beschränkt. Der Kunde wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Software für die Dauer eines Lizenzvertrages und nach seiner Beendigung aufrechtzuerhalten.
10. Dauer und Beendigung
Eine Softwarelizenz wird ab dem Datum der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden wirksam und bleibt solange wirksam, bis der Kunde deren Gebrauch einstellt. Der Kunde wird mit einer Frist von mindestens 30 Tagen Nachricht geben, sofern er eine Lizenz, die Gegenstand einer Verlängerung ist, beenden möchte. Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Grund bleibt unberührt.
Hat der Kunde hinsichtlich der Software einen befristeten Miet- oder Lizenzvertrag mit HIW vereinbart, besteht die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses oder der Lizenzgebühren bis zur Beendigung der Miet- oder Lizenzvertrages, auch wenn der Kunde den Gebrauch vor diesem Zeitpunkt einstellt.
HIW kann eine Lizenz mit sofortiger Wirkung beendigen, suspendieren oder deren Einsatz einstellen, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung mit HIW verletzt oder wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Bei Beendigung eines Lizenzvertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Kunde HIW sofort alle Kopien der Software zurückzugeben und HIW zu bestätigen, dass alle Kopien zurückgegeben wurden.
Die Beendigung, gleich aus welchem Grund, hat weder auf die Verpflichtung des Kunden zur Vertraulichkeit noch auf irgendeine finanzielle Verpflichtung des Kunden aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Einfluss.
11. Höhere Gewalt
Keine Partei ist für Vertragsverletzungen aus Gründen, die sie vernünftigerweise nicht beeinflussen konnte, verantwortlich.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Ditzingen, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 Absatz 1 ZPO ist. HIW ist jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn die se inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.